Hinweis: Diese AGB sind ein agenturkonformer Entwurf nach Best-Practice. Vor erstmaliger Verwendung gegenüber Kunden empfehlen wir eine abschließende anwaltliche Prüfung auf Wirksamkeit gegen §§ 305 ff. BGB.
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsdefinitionen
§ 3 Vertragsschluss + Ablehnungsrechte
§ 4 Leistungsumfang
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
§ 6 Vergütung
§ 7 Stundensatz für Mehraufwand
§ 8 Zahlungsbedingungen + Verzug
§ 9 Termine + Lieferzeiten
§ 10 Le.-änderungen + Right of First Refusal
§ 11 Freigaben + Korrekturschleifen
§ 12 Subunternehmer
§ 13 KI und Automatisierung
§ 14 Urheberrechte, Pitch-Schutz, Referenz
§ 15 Bild- und Persönlichkeitsrechte
§ 16 Vertraulichkeit
§ 17 Datenschutz + Auftragsverarbeitung
§ 18 Haftung
§ 19 Gewährleistung
§ 20 Vertragslaufzeit + Kündigung
§ 21 Wettbewerbs- und Abwerbeverbot
§ 22 Höhere Gewalt
§ 23 Schlussbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1)Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, die die Invest in Marketing GmbH (nachfolgend „Agentur") mit ihren Auftraggebern (nachfolgend „Kunde") abschließt.
(2)Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3)Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(4)Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und individuellen Vertragsvereinbarungen gehen die individuellen Vereinbarungen vor.
§ 2 Begriffsdefinitionen
Im Sinne dieser AGB gelten die folgenden Definitionen:
a)„Textform" bezeichnet eine lesbare Erklärung in Schrift- oder Textform i.S.d. § 126b BGB, einschließlich E-Mail sowie Erklärungen über das vertraglich vereinbarte Projekt- oder Freigabe-Tool.
b)„Markenrichtlinien" bezeichnet die vom Kunden bereitgestellten oder gemeinsam vereinbarten Vorgaben zu Farbschema, Schriftarten, Logo-Verwendung, Tonalität, Bildwelt und sonstigen markenbildenden Elementen.
c)„Erstpräsentation" bezeichnet die erste, unverbindliche Vorstellung konzeptioneller Ideen, Storyboards oder Entwürfe zu Beginn eines Projekts. Alle nachfolgenden Iterationen gelten als vergütungspflichtige Leistungen.
d)„Arbeitsergebnisse" bezeichnet sämtliche von der Agentur oder ihren Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten Ergebnisse, einschließlich Konzepte, Entwürfe, Skripte, Videos, Grafiken, Texte und Audioinhalte.
e)„Freigabe" bezeichnet die rechtsverbindliche Bestätigung des Kunden in Textform, dass ein vorgelegter Arbeitsstand zur weiteren Bearbeitung, Produktion oder Veröffentlichung freigegeben ist.
f)„KI-Workflows" bezeichnet die von der Agentur entwickelten Prompts, Automation-Skripte, KI-Agenten, Templates und Workflow-Konfigurationen, die zur Erbringung der Leistung eingesetzt werden.
§ 3 Vertragsschluss und Ablehnungsrechte
(1)Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2)Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung der Agentur in Textform oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3)Mündliche Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Bestätigung durch die Agentur in Textform.
(4)Die Agentur ist berechtigt, Aufträge abzulehnen, wenn Inhalte gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Unzulässig sind insbesondere Inhalte, die:
a)gegen geltendes Recht verstoßen (u.a. StGB, UWG, UrhG, JuSchG),
b)rassistische, sexistische oder menschenverachtende Aussagen enthalten,
c)pornografisch, sexuell anstößig oder gewaltverherrlichend sind,
d)Rechte Dritter verletzen, insbesondere Persönlichkeits-, Urheber- oder Markenrechte.
(5)Ein Rücktrittsrecht der Agentur besteht auch bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden.
§ 4 Leistungsumfang
(1)Art, Umfang und Ausgestaltung der Leistungen ergeben sich aus dem Einzelvertrag oder Angebot.
(2)Soweit nichts anderes vereinbart ist, schuldet die Agentur die Erbringung der vereinbarten Leistungen, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Erfolgsversprechen oder Performance-Garantien gelten nur, soweit sie ausdrücklich im Einzelvertrag in Textform vereinbart wurden.
(3)Die Agentur ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und in Rechnung zu stellen.
(4)Konzeptionelle Vorschläge, Entwürfe, Storyboards und vergleichbare Vorarbeiten sind grundsätzlich vergütungspflichtig, soweit sie über eine Erstpräsentation hinausgehen.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1)Der Kunde stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien und Markenrichtlinien rechtzeitig und in einem geeigneten Format zur Verfügung.
(2)Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder dass er über die zur Nutzung erforderlichen Rechte verfügt.
(3)Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis für die operative Zusammenarbeit.
(4)Freigaben durch den Kunden erfolgen in Textform. Mündliche Freigaben sind nicht ausreichend.
(5)Ist keine Freigabefrist vereinbart, gilt eine Frist von 48 Stunden ab digitaler Übermittlung. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt der vorgelegte Stand als freigegeben, sofern die Agentur den Kunden zu Beginn auf diesen Mechanismus hingewiesen hat.
(6)Verzögerungen durch den Kunden lassen Vertragslaufzeit und Zahlungspflicht unberührt.
(7)Mehraufwände aus Mitwirkungsverzug werden gesondert nach Stundensatz gemäß § 7 in Rechnung gestellt.
(8)Bei nachhaltigem Mitwirkungsverzug (mehr als 14 Tage ohne notwendige Mitwirkung trotz Mahnung) ist die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat die bis dahin erbrachten Aufwendungen vollumfänglich zu ersetzen.
§ 6 Vergütung
(1)Die Vergütung richtet sich nach dem Einzelvertrag oder Angebot. Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2)Bei laufenden Leistungen (Retainer) wird die Vergütung monatlich im Voraus zum jeweiligen Monatsersten in Rechnung gestellt.
(3)Bei Projektleistungen ist die Agentur berechtigt, eine Anzahlung von 30 Prozent des Auftragswerts bei Vertragsschluss zu verlangen.
(4)Mediabudgets, Lizenzgebühren, Reise- und Bewirtungskosten sowie externe Dienstleister sind in der Vergütung nicht enthalten und werden gesondert abgerechnet.
(5)Jährliche Anpassung: Die Agentur ist berechtigt, Vergütungssätze zum Beginn eines neuen Vertragsjahres um den Anstieg des Verbraucherpreisindex, mindestens jedoch um 3 Prozent, anzupassen.
§ 7 Stundensatz für Mehraufwand
(1)Leistungen außerhalb des vertraglich vereinbarten Umfangs sowie Mehraufwände werden nach Stundensatz abgerechnet.
(2)Der anzuwendende Stundensatz ergibt sich aus dem Einzelvertrag. Ist dort kein Stundensatz vereinbart, gilt ein marktüblicher Stundensatz für vergleichbare Agenturleistungen.
(3)Die Agentur dokumentiert die aufgewendete Zeit nachvollziehbar (Abrechnung im 15-Minuten-Takt) und stellt diese auf Wunsch des Kunden zur Verfügung.
§ 8 Zahlungsbedingungen und Verzug
(1)Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
(2)Bei Zahlungsverzug ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen.
(3)Mahnkosten: Ab der zweiten Mahnstufe wird eine pauschale Mahngebühr von 15 Euro je Mahnung berechnet.
(4)Bei Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen ist die Agentur berechtigt, alle laufenden Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich auszusetzen. Die Vergütungspflicht bleibt unberührt.
(5)Vorzeitige Fälligkeit: Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen ist die Agentur berechtigt, die noch offenen Vergütungsbeträge des laufenden Vertragsjahres fällig zu stellen.
(6)Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur zulässig, soweit die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 9 Termine und Lieferzeiten
(1)Termine und Lieferfristen gelten als Richtwerte. Sie sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden.
(2)Die Einhaltung verbindlicher Termine setzt voraus, dass der Kunde seine Mitwirkungspflichten gemäß § 5 rechtzeitig erfüllt hat.
(3)Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder vergleichbarer Umstände, die nicht von der Agentur zu vertreten sind, verlängern verbindliche Termine entsprechend.
§ 10 Leistungsänderungen und Right of First Refusal
(1)Wünscht der Kunde nach Vertragsschluss Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang, prüft die Agentur, ob die gewünschte Änderung umsetzbar ist.
Wichtig: Sämtliche Änderungen und Zusatzleistungen über den vereinbarten Leistungsumfang hinaus werden nach Stundensatz gemäß § 7 abgerechnet.
(2)Dies gilt insbesondere für zusätzliche Korrekturschleifen, Konzeptänderungen nach Freigabe, zusätzliche Inhalte sowie ad-hoc-Leistungen außerhalb der vereinbarten Reaktionszeiten.
(3)Wesentliche Änderungen werden von der Agentur vor Umsetzung in Textform bestätigt, einschließlich einer Aufwandsschätzung.
(4)Right of First Refusal: Beauftragt der Kunde weitere Leistungen, die in das Portfolio der Agentur fallen, räumt er der Agentur das Recht ein, hierfür ein erstes Angebot abzugeben. Der Kunde informiert die Agentur in Textform und gewährt eine Frist von sieben Werktagen. Der Kunde ist nicht verpflichtet, das Angebot der Agentur anzunehmen.
§ 11 Freigaben und Korrekturschleifen
(1)Soweit nicht abweichend vereinbart, sind in der Vergütung zwei Korrekturschleifen je Leistung enthalten.
(2)Weitere Korrekturschleifen oder grundlegende Konzeptänderungen nach erteilter Freigabe sind Zusatzleistungen und werden gemäß § 7 abgerechnet.
(3)Die Freigabe durch den Kunden erfolgt verbindlich und vorbehaltlos in Textform.
(4)Der Kunde ist für die inhaltliche und rechtliche Prüfung der zur Freigabe vorgelegten Inhalte verantwortlich.
§ 12 Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen
(1)Die Agentur ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungen Subunternehmer und freie Mitarbeiter einzusetzen, ohne dass es einer Zustimmung des Kunden bedarf.
(2)Die Agentur stellt sicher, dass eingesetzte Erfüllungsgehilfen die Pflichten zur Vertraulichkeit und zum Datenschutz in gleichem Maße einhalten.
(3)Die Agentur haftet für ihre Erfüllungsgehilfen wie für eigenes Handeln.
§ 13 KI und Automatisierung
(1)Die Agentur setzt zur Erbringung ihrer Leistungen KI-Systeme ein. Dies umfasst Sprachmodelle, Bildgeneratoren und Workflow-Automatisierungs-Tools für Konzeption, Skripterstellung, Bildgenerierung und Prozessautomatisierung.
(2)Der Kunde stimmt dem Einsatz von KI-Systemen ausdrücklich zu, soweit dies zur effizienten Leistungserbringung dient.
(3)Die Agentur setzt ausschließlich KI-Systeme ein, deren Nutzungsbedingungen die kommerzielle Nutzung der erzeugten Inhalte erlauben und die datenschutzrechtlichen Anforderungen genügen (DSGVO, AVV gem. Art. 28).
(4)Die Agentur überprüft KI-generierte Inhalte vor Auslieferung auf inhaltliche Richtigkeit und Markenkonsistenz. Ergänzend gilt § 18.
Eigentum an KI-Workflows. Die von der Agentur entwickelten KI-Workflows (Prompts, Automation-Skripte, KI-Agenten, Templates) bleiben unabhängig vom konkreten Auftrag im Eigentum der Agentur. Der Kunde erhält Nutzungsrechte am erzeugten Output gemäß § 14, nicht jedoch an den zugrunde liegenden KI-Workflows.
§ 14 Urheberrechte, Pitch-Schutz, Referenz
(1)Sämtliche Arbeitsergebnisse unterliegen, soweit urheberrechtlich schutzfähig, dem Urheberrecht der Agentur.
(2)Nach vollständiger Bezahlung räumt die Agentur dem Kunden das einfache, zeitlich und räumlich unbeschränkte Nutzungsrecht für den vereinbarten Verwendungszweck ein.
(3)Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur in Textform und kann eine gesonderte Vergütung auslösen.
(4)Vor vollständiger Bezahlung verbleiben sämtliche Rechte an den Arbeitsergebnissen bei der Agentur.
(5)Bei Verwendung von Stock-Material, lizenzierter Musik oder Schriftarten übernimmt der Kunde mit Übergabe der Arbeitsergebnisse die für den weiteren Gebrauch geltenden Lizenzbedingungen Dritter.
Pitch- und Konzeptschutz
(6)Konzepte, Ideen und Storyboards aus Pitch-Phasen oder Erstpräsentationen bleiben Eigentum der Agentur, soweit sie urheberrechtlich schutzfähig sind.
(7)Der Kunde verpflichtet sich, diese Vorarbeiten weder selbst umzusetzen noch an Dritte weiterzugeben, sofern kein Vertrag mit der Agentur zustande kommt. Bei Verstoß ist die Agentur berechtigt, ihre Vorarbeiten nachträglich nach Stundensatz gemäß § 7 zu vergüten.
Referenz und Testimonial
(8)Referenznutzung als Standard: Mit Vertragsabschluss räumt der Kunde der Agentur das Recht ein, ihn als Referenz zu nennen (Firmenname, Logo in Pitch-Decks und auf der Website, Arbeitsergebnisse in anonymisierter oder offener Form).
(9)Case-Study nach 3 Monaten: Nach drei Monaten erfolgreicher Zusammenarbeit ist die Agentur berechtigt, eine Case-Study zu erstellen und zu veröffentlichen. Der Entwurf wird dem Kunden vorab mitgeteilt; er hat 14 Tage Zeit für sachliche Korrekturen.
(10)Opt-out: Der Kunde kann der Referenz- und Case-Study-Nutzung jederzeit in Textform widersprechen. Die Agentur entfernt den Kunden innerhalb von 14 Werktagen aus ihren Materialien.
§ 15 Bild- und Persönlichkeitsrechte
(1)Sofern Personen abgebildet oder zu Wort kommen, holt der Kunde die erforderlichen Einwilligungserklärungen (Model-Releases, DSGVO-Einwilligungen, ggf. Erklärungen Erziehungsberechtigter bei Minderjährigen) eigenverantwortlich ein.
(2)Der Kunde übermittelt der Agentur die unterzeichneten Einwilligungserklärungen vor Beginn der Aufnahmen in Textform.
(3)Der Kunde stellt die Agentur von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus mangelhaften oder fehlenden Einwilligungen entstehen.
§ 16 Vertraulichkeit
(1)Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werdenden nicht offenkundigen Informationen vertraulich zu behandeln und ausschließlich für vertragsbezogene Zwecke zu verwenden.
(2)Diese Verpflichtung gilt für die Dauer des Vertrages und für einen Zeitraum von zwei Jahren nach dessen Beendigung.
(3)Ausgenommen sind Informationen, die bereits öffentlich bekannt waren, ohne Verschulden der empfangenden Partei öffentlich werden, der empfangenden Partei vor Übermittlung bekannt waren oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offenzulegen sind.
§ 17 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1)Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere DSGVO und BDSG.
(2)Soweit die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 DSGVO ab.
(3)Die Agentur verpflichtet sich, technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO einzuhalten.
§ 18 Haftung
(1)Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2)Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3)Im Übrigen ist die Haftung für einfach fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.
(4)Die Gesamthaftung ist auf die Vergütungssumme von zwölf Monaten der jeweiligen Geschäftsbeziehung, höchstens jedoch auf 50.000 Euro je Schadensfall, begrenzt.
(5)Die Agentur haftet nicht für Schäden aus Veröffentlichungen, die der Kunde gemäß § 11 freigegeben hat, sofern Rechtsverletzungen bei branchenüblicher Sorgfalt nicht erkennbar waren.
(6)Verjährung: Ansprüche des Kunden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
§ 19 Gewährleistung
(1)Die Agentur erbringt ihre Leistungen mit der branchenüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(2)Mängel sind unverzüglich anzuzeigen, spätestens innerhalb von sieben Werktagen nach Auslieferung in Textform.
(3)Im Falle berechtigter Mängelrügen fordert der Kunde die Agentur unter Setzung einer Frist von mindestens sieben Werktagen zur Nachbesserung auf. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann der Kunde Minderung oder Rückabwicklung verlangen.
§ 20 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1)Die Vertragslaufzeit ergibt sich aus dem Einzelvertrag.
(2)Mindestlaufzeit bei Retainer: Retainer-Verträge haben eine Mindestlaufzeit von drei Monaten. Eine ordentliche Kündigung ist erstmals zum Ende der Mindestlaufzeit möglich.
(3)Nach Ablauf der Mindestlaufzeit können Verträge mit unbestimmter Laufzeit von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
(4)Bei Verträgen mit fester Laufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um zwölf Monate, sofern nicht mindestens drei Monate vor Ablauf in Textform gekündigt wird.
(5)Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform.
(6)Bei Beendigung stellt die Agentur dem Kunden die bis dahin vollständig bezahlten Arbeitsergebnisse zur Verfügung.
§ 21 Wettbewerbs- und Abwerbeverbot
(1)Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach Vertragsende keine Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter der Agentur abzuwerben, mit denen im Rahmen der Vertragserfüllung zusammengearbeitet wurde.
(2)Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalts der betroffenen Person, mindestens jedoch 50.000 Euro, fällig.
(3)Die Regelung gilt nicht für Mitarbeiter, die sich auf eine öffentlich ausgeschriebene Stelle beworben haben.
§ 22 Höhere Gewalt
(1)Ereignisse höherer Gewalt (Pandemie, Krieg, Streik, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen) befreien die Agentur für die Dauer der Beeinträchtigung von ihrer Leistungspflicht.
(2)Die Agentur informiert den Kunden unverzüglich über den Eintritt höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer.
(3)Dauert die höhere Gewalt länger als 90 Tage, sind beide Parteien zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
§ 23 Schlussbestimmungen
(1)Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2)Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der Sitz der Agentur (Frankfurt am Main), sofern es sich beim Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
(3)Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie sämtlicher Einzelverträge bedürfen der Textform.
(4)Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
(5)Die Agentur ist berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von vier Wochen anzupassen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen, gilt die Anpassung als angenommen.
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